Skip to Content
Image description

Interessenbindungen der Behördenmitglieder

Gemäss Art. 5, Gemeindeordnung:

1 Die Mitglieder der Behörde legen ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

a)  ihre beruflichen Tätigkeiten,
b)  ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
c)  ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.

2 Die Interessenbindungen werden veröffentlicht.