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Sonderpädagogische und andere Massnahmen

Alle Massnahmen werden im Rahmen eines Schulischen Standortgesprächs (SSG) besprochen und von der Schulleitung bewilligt. Am SSG nehmen mindestens Schülerin oder Schüler, Eltern und Klassenlehrperson teil. Bei einer Sonderschulung findet eine schulpsychologische Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst statt.

 

Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ)

Alle Kinder und Jugendlichen mit nicht deutscher Erstsprache erhalten bei Bedarf Unterricht in Deutsch als Zweitsprache. Die DaZ-Angebote unterstützen die Schülerinnen und Schülerinnen beim Aufbau ihrer Deutschkompetenzen, damit sie dem Unterricht sprachlich folgen und den Anschluss in der Regelklasse schnell finden können. Der DaZ-Unterricht wird in Anfangsunterricht und Aufbauunterricht unterteilt. In der Regel besuchen die Jugendlichen in unserem DaZ-Zentrum einen intensiven Anfangsunterricht.

 

Integrative Förderung (IF)

Die Integrative Förderung (IF) ist eine sonderpädagogische Massnahme und wird auf allen Schulstufen angeboten. Im Rahmen der IF werden Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen ergänzend zum Regelunterricht durch eine schulische Heilpädagogin oder einen schulischen Heilpädagogen gefördert. Besondere pädagogische Bedürfnisse umfassen sowohl Schwierigkeiten von Jugendlichen als auch besondere Stärken und Begabungen. Die Förderung baut auf den Stärken der Jugendlichen auf. Unterstützt werden dabei insbesondere folgende Herausforderungen:

  • allgemeines  Lernen
  • Schreiben und Lesen
  • mathematisches Lernen
  • Umgang mit speziellen Anforderungen (Motivation, Gefühhlskontrolle, Verhaltenssteuerung)
  • Unterforderung
  • Sozialkompetenz

 

Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

Zielgruppe der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) sind Schülerinnen und Schüler mit einem hohen besonderen Bildungsbedarf (Behinderung, Funktionseinschränkung oder Entwicklungsstörung), die in der Regelklasse unterrichtet werden können. Die Beschulung erfolgt gleichberechtigt für alle Kinder und Jugendliche. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt der Unterricht und die sonderpädagogische Förderung im Rahmen des geltenden Lehrplans 21. Die Regelschule gestaltet das Fördersetting der betroffenen Schülerinnen und Schüler so, dass eine angemessene Schulung gewährleistet ist. Die Regelschule plant, organisiert und nimmt Beratung und Unterstützung (B+U) von gemeindeeigenen oder externen Fachstellen sowie von Sonderschulen in Anspruch, falls sie nicht über das notwendige, behinderungsspezifische Fachwissen verfügt.

 

Logopädische Therapie

Eine logopädische Therapie kann nötig sein, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Auffälligkeiten (Probleme im Redefluss [z.B. Stottern], Auffälligkeiten beim Sprechen [z.B. falscher Gebrauch von Lauten wie «S» statt «Sch»], Schluckstörungen, Stimmstörungen, Lese- und Schreibstörungen usw.) in den Bereichen Spracherwerb, Begriffsbildung, Kommunikation sowie Lesen und Schreiben aufweist. Ob eine logopädische Therapie sinnvoll ist, wird immer von einer Fachperson abgeklärt. Die Therapie wird extern im Mandat durchgeführt und soll Defizite ausgleichen, sprachliche Kompetenzen und den Umgang mit bleibenden Schwierigkeiten verbessern sowie das Selbstvertrauen stärken.

 

Psychotherapie

Eine sogenannte schulindizierte Psychotherapie kann bei psychischen Problemen nötig sein, die sich im Schulalltag zeigen. Beispielsweise wenn das schulische Fortkommen einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet ist. Oder falls negative Auswirkungen festzustellen sind – etwa im Umgang mit Menschen oder mit Anforderungen im schulischen Alltag. Die Psychotherapie wird extern im Mandat durchgeführt und unterstützt die Schülerinnen und Schüler in der Bewältigung ihrer Probleme. Dabei werden oft auch Eltern und Lehrpersonen miteinbezogen.

 

Nachteilsausgleich

Mit dem Nachteilsausgleich soll die Chancengerechtigkeit zwischen nicht behinderten und behinderten Schülerinnen und Schülern gewährleistet werden. Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer Behinderung in ihrer Leistungsfähigkeit zwar eingeschränkt sind, aber trotzdem das Potenzial haben, die Ziele gemäss Lehrplan zu erreichen, erhalten deshalb einen Nachteilsausgleich. Dabei werden für die betroffenen Schülerinnen und Schüler die Rahmenbedingungen in Prüfungssituationen angepasst. In welcher Form dies passiert, wird jeweils individuell auf den Einzelfall abgestimmt. Diese Rücksichtnahme auf Behinderungen ermöglicht, dass alle Schülerinnen und Schüler unter fairen Bedingungen beurteilt werden können. Denn die Lernziele und auch der Benotungsmassstab sind für alle dieselben – egal ob mit oder ohne Nachteilsausgleich.

 

Angepasste Lernziele (ALZ)

Bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können zu Beginn einer Beurteilungsperiode mittels Schulischem Standortgespräch SSG angepasste Lernziele in einem oder mehreren Fachbereichen beschlossen werden. Im Zeugnis wird dann auf eine Note im entsprechenden Fachbereich verzichtet. Dem Zeugnis wird ein Lernbericht beigelegt. Darin wird die Erreichung der vereinbarten, angepassten Lernziele in Worten gewürdigt. Der Lernbericht wird im Zeugnis nicht vermerkt. Der Lernbericht muss bei einer Bewerbung nicht beigelegt werden.